Jahresabschlüsse gibt es in mehreren möglichen Formen, die sich je nach Größe und Aussagekraft unterscheiden. Meist bestimmen gesetzliche Vorgaben, welche Art von Jahresabschlüssen zu erstellen sind. Im Geschäftsleben gibt es zwei wesentliche Formen der Ausprägung. Zum einen die Einnahme-Überschuss-Rechnung und zum anderen die Bilanz. Beide werden im folgenden näher erläutert.
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung oder auch steuerliche Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG genannt, ist die einfachste Form des Jahresabschlusses. Dieser Abschluss kommt grundsätzlich für viele kleinere Unternehmen in Betracht. Hierbei werden die Einnahmen und die Ausgaben gesondert aufgezeichnet. Dies kann in einfachster Form durch eine qualifizierte Belegablage erfolgen. Im Allgemeinen werden diese Geschäftsvorfälle aber aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten in einer Finanzbuchhaltung elektronisch aufgezeichnet. Diese Gewinnermittlung erfüllt die steuerlichen Vorschriften, nicht mehr und nicht weniger. Aus dieser Gewinnermittlung lassen sich wegen dem Fehlen vieler Aufzeichnungen und dem Auseinanderfallen von Leistungs- und Zahlungszeitpunkt seriös keine Beratungen ableiten. Diese Form kommt deshalb nur in einfach gelagerten Fällen mit wenigen Geschäftsvorfällen in Betracht oder bei sog. „Freiberuflern“ gem. § 18 EStG.
Die Bilanz gem. § 4 Abs. 1 EStG (nach steuerlichen Vorschriften) oder § 5 HGB (nach handelsrechtlichen Vorschriften) geht über das bloße Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben hinaus. Hier werden alle Wirtschaftsgüter, die das Unternehmen hat, aufgezeichnet. Genauso werden auch die betrieblichen Schulden, die Entnahmen und Einlagen aufgezeichnet. Der Umfang der Bilanz richtet sich in erster Linie nach der Rechtsform und dann nach dem Informationsbedürfnis der Gesellschafter oder Dritter, wie Banken oder Kapitalgeber. Welchen Umfang haben wir in der Regel bei:
Bei Gesellschaften verlangen Banken oft auch noch Bilanzen mit Plausibilitätsbeurteilungen. Dies heißt, dass wir nicht nur die Geschäftsvorfälle verbuchen sondern auch noch Prüfungen auf Plausibilität vornehmen und in einem Bericht dokumentieren. Haben Sie Kapitalgeber, die freiwillige Prüfungen verlangen oder Sie so groß sind, dass Sie als mittelgroße Kapitalgesellschaft prüfungspflichtig werden, bereiten wir die Prüfung zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer vor und begleiten diese bis zu deren Abschluss.
Die Erstellung von Jahresabschlüssen erfolgt unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften. Dabei klaffen das Handelsrecht und das Steuerrecht immer weiter auseinander und zwingen zu einer weiteren von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz. Im Handelsrecht soll wirtschaftliche Stärke dargestellt werden, im Steuerrecht eine möglichst niedrige Steuer entstehen. Die vorhandenen Spielräume können nur mit Fingerspitzengefühl genutzt werden. Von der Unterscheidung sind grundsätzlich alle betroffen, die eine Bilanz erstellen. Seit 2015 sind grundsätzlich alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtet die Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Finanzverwaltung hat hierzu besondere Datentabellen erstellt und verlangt von allen Unternehmen, dass deren Bilanzen sich nach diesen Tabellen richten und dann in diesem Format übertragen werden. Dies erfordert teilweise, je nachdem ob noch Ergänzungs- und Sonderbilanzen bei Personengesellschaften oder Konsolidierungen (Zusammenfassen von mehreren Tochterunternehmen bei Kapitalgesellschaften) erfolgen, einen größeren Aufwand. Diese Aufgabe nehmen wir Ihnen aufgrund der bereits im Vorwege erstellten Buchhaltungen ab. Kapitalgesellschaften sind verpflichtet jährlich bis zum 31.12. des Folgejahres ihre Jahresabschlüsse im Unternehmensregister offen zu legen oder bei kleineren Gesellschaften, zu hinterlegen. Auch hier gibt es Standardtabellen wie dies zu geschehen hat, die teilweise von den Bilanzen abweichen. Wir entlasten Sie vollständig von diesen Tätigkeiten.